Artikel 2 VO (EG) 2002/2208

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„punktuelle Informationsmaßnahmen” gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 räumlich und zeitlich begrenzte Informationsveranstaltungen, die auf der Grundlage eines einzigen Finanzierungsplans durchgeführt werden;
b)
„jährliche Aktionsprogramme” gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 Programme, die aus zwei bis fünf punktuellen Informationsmaßnahmen bestehen;
c)
„Informationsmaßnahmen” die punktuellen Informationsmaßnahmen und die jährlichen Aktionsprogramme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.