Artikel 1 VO (EG) 2002/2208

Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen für die Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik in Form von Aktionsprogrammen und punktuellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 fest, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

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