Präambel VO (EG) 2002/2208

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund der Erfahrungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 der Kommission(2) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/2002(3), zu ändern, um die Regelung zu verbessern. Angesichts des Umfangs der notwendigen Änderungen und um die Transparenz für alle Beteiligten zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 zu ersetzen.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 sind Art und Inhalt der Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.
(3)
Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist das wirksamste und transparenteste Mittel, um zu gewährleisten, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 gebotenen Möglichkeiten eines Zuschusses einen möglichst großen Bekanntheitsgrad erreichen und die besten Maßnahmen ausgewählt werden.
(4)
Die für die Antragsteller geltenden Förderbedingungen und die Ausschlusskriterien sowie die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten allgemeinen Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien für die Maßnahmen sind im Einzelnen festzulegen.
(5)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte bei Gewährung eines Vorschusses auf die Zahlung des Zuschusses die Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe verlangt werden.
(6)
Damit die verfügbaren Finanzmittel möglichst vielen Interessierten zugute kommen, sollte ein Zuschusssatz von über 50 % nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
(7)
Die Kommission erstellt eine Liste der Begünstigten und der finanzierten Informationsmaßnahmen. Zur Festlegung der Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung über die Zuschussgewährung ergeben, schließt die Kommission mit dem Begünstigten eine Vereinbarung. In jeder Vereinbarung sind ausdrücklich Vorschriften über die Kontrollbefugnisse der Kommission vorzusehen.
(8)
Die Unterrichtung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) eingesetzten Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen kann zu einer besseren Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen und der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen beitragen.
(9)
Aufgrund der Frist für die Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL- Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.

(2)

ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 25.

(3)

ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 29.

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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