Artikel 6 VO (EG) 2002/2208

Auswahl- und Zuschlagskriterien für Maßnahmen

(1) Um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen, muss der Bieter seine technische und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.

(2) Die Zuschüsse werden auf der Grundlage der im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Kriterien zur Qualität des Vorhabens und zum Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährt.

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