Artikel 7 VO (EG) 2002/2208

Zuschusssatz

(1) Der Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung für die ausgewählten Maßnahmen beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten.

(2) Auf Antrag des Bieters kann der Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung für eine punktuelle Informationsmaßnahme auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten angehoben werden, sofern die Maßnahme entsprechend der Definition im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von außergewöhnlichem Interesse ist.

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