Artikel 8 VO (EG) 2002/2208
Vereinbarung
(1) Auf der Grundlage der in dieser Verordnung und im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Kriterien stellt die Kommission die Liste der Begünstigten einer Gemeinschaftsfinanzierung mit den beschlossenen Beträgen auf.
(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kommissionsentscheidung über die Zuschussgewährung ergeben, sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Begünstigten.
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