Artikel 23 VO (EG) 2002/2245

Rechtsübergang

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Nummer der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
b)
Angaben über den neuen Inhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c)
die eingetragenen Geschmacksmuster einer Sammeleintragung, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Geschmacksmuster Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
d)
Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt.

(2) Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) enthalten.

(3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.

(4) Als Nachweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) reicht aus, dass

a)
der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist;
b)
dem Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung beigefügt wird, die besagt, dass der eingetragene Inhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt; oder
c)
dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder eine Urkunde über den Rechtsübergang beigefügt ist, das vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet ist.

(5) Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit.

Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(6) Für mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in allen Fällen dieselbe Person sind.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rechtsübergang von Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Rechtsübergang wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.