Artikel 25 VO (EG) 2002/2245

Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

(1) Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Geschmacksmusterinhaber oder der Lizenznehmer dies beantragt.

(2) Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist.

(3) Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde.

(4) Eine Lizenz an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als zeitlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.