Artikel 44 VO (EG) 2002/2245

Beauftragung von Sachverständigen

(1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

a)
die genaue Beschreibung des Auftrags;
b)
die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c)
die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d)
einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Artikel 45 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.

(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

(4) Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz ablehnen, oder aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates(1) berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

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