Artikel 59 VO (EG) 2002/2245

Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

a)
im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder der Person, die nach nationalem Recht zu dessen Vertretung berechtigt ist;
b)
wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;
c)
wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

Solange die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.

(2) Wird dem Amt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren ab einem vom ihm festgesetzten Datum wieder aufgenommen wird.

(3) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fall wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn dem Amt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters den übrigen Beteiligten zugestellt hat.

Hat das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Folgendes mit:

a)
im Falle der Anwendung des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, dass die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder
b)
im Falle der Nichtanwendung des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an den Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wieder aufgenommen wird.

(4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Entrichtung der Verlängerungsgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird.

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