Artikel 64 VO (EG) 2002/2245
Änderung der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten
(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird auf dessen Antrag gelöscht.
(2) Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:
- a)
- im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;
- b)
- wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 78 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erteilt hat;
- c)
- wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;
- d)
- wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht mehr besitzt.
(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen suspendiert, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Musteramt oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 suspendiert wurde.
(4) Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.
(5) Das Benelux-Musteramt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Mitgliedstaaten teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Ereignisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.
(6) Die Änderungen der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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