Artikel 64 VO (EG) 2002/2245

Änderung der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten

(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird auf dessen Antrag gelöscht.

(2) Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:

a)
im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;
b)
wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 78 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erteilt hat;
c)
wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;
d)
wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht mehr besitzt.

(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen suspendiert, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Musteramt oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 suspendiert wurde.

(4) Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

(5) Das Benelux-Musteramt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Mitgliedstaaten teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Ereignisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

(6) Die Änderungen der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

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