Präambel VO (EG) 2002/2245

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmustersystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (nachstehend „das Amt” genannt), ein Geschmacksmuster mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.
(2)
Zu diesem Zweck enthält die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die notwendigen Vorschriften über ein Verfahren, das zur Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters führt, über die Verwaltung der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, über ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie über ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(3)
Die vorliegende Verordnung enthält die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erforderlich sind.
(4)
Diese Verordnung soll den reibungslosen und effizienten Ablauf der Geschmacksmusterverfahren vor dem Amt gewährleisten.
(5)
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

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