Artikel 1 VO (EG) 2002/2246

Gegenstand

Diese Verordnung setzt die Beträge und Zahlungsmodalitäten fest für:

1.
die Gebühren, die zu entrichten sind an:

a)
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend „das Amt” ) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002,
b)
das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte” ), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates(*) genehmigt wurde,

2.
die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.

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