Präambel VO (EG) 2002/2246

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(1), insbesondere auf Artikel 107,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94(3), die gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auch für diese Verordnung gilt, ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(4) befasst sich auch mit den Bedingungen, unter denen die Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an das Amt zu entrichten sind.
(3)
Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten, sollte der Präsident des Amtes unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, die Preise für Leistungen des Amtes, für den Zugang zu den Datenbanken des Amtes und die Bereitstellung der Datenbankinhalte in maschinenlesbarer Form sowie für die Publikationen des Amtes festzusetzen.
(4)
Um die Entrichtung der Gebühren und Preise zu erleichtern, sollte der Präsident ermächtigt werden, auch andere als die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsarten zuzulassen.
(5)
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(3)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

(4)

Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

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