Artikel 3 VO (EG) 2002/2246
Vom Präsidenten festgesetzte Preise
(1) Der Präsident setzt die Beträge fest, die für andere als die im Anhang genannten Leistungen des Amtes zu entrichten sind.
(2) Der Präsident setzt außerdem die Beträge fest, die für das Amtsblatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für sonstige Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind.
(3) Alle Beträge werden in Euro festgesetzt.
(4) Die Preise, die der Präsident gemäß den Absätzen 1 und 2 festsetzt, werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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