Artikel 4 VO (EG) 2002/2246
Fälligkeit der Gebühren und Preise
(1) Gebühren und Preise, deren Fälligkeit sich nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder aus der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entgeltlichen Leistung fällig.
(2) Der Präsident kann davon absehen, die Leistungen nach Absatz 2 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Preise abhängig zu machen.
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