Artikel 5 VO (EG) 2002/2246

Zahlung der Gebühren und Preise

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.

(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten bestimmen, insbesondere mittels laufender Konten beim Amt. Diese Zahlungsarten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

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