Artikel 6 VO (EG) 2002/2246
Zahlungsmodalitäten
(1) Bei jeder Zahlung sind der Name des Einzahlers und die notwendigen Angaben anzugeben, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere ist anzugeben:
- a)
- bei Zahlung der Eintragungsgebühr der Zweck der Zahlung, d. h. „Eintragungsgebühr” , und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;
- b)
- bei Zahlung der Bekanntmachungsgebühr der Zweck der Zahlung, d. h. „Bekanntmachungsgebühr” , und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;
- c)
- bei Zahlung der Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 der Zweck der Zahlung, d. h. „Bekanntmachungsgebühr” , sowie die Nummer der Eintragung;
- d)
- bei Zahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung der Zweck der Zahlung, d. h. „Aufschiebungsgebühr” , und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;
- e)
- bei Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, gegen das sich der Antrag richtet, sowie der Zweck der Zahlung, d. h. „Nichtigkeitsgebühr” .
(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.
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