Artikel 7 VO (EG) 2002/2246

Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.

(2) Lässt der Präsident gemäß Artikel 5 Absatz 2 andere als in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zahlungsarten zu, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlungen als eingegangen gelten.

(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als erfolgt, in der sie fällig war, so gilt die Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler

a)
innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und.
b)
einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühren, jedoch nicht mehr als 200 EUR, entrichtet hat.

Der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt wurde.

(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, dass er nachweist, an welchem Tag eine der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt wurde, und dass er gegebenenfalls den Zuschlag gemäß Absatz 3 Buchstabe b) innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist entrichtet. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

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