Artikel 4 VO (EG) 2002/2273
Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die sich auf die normalen Bewegungen der auf seinen Märkten verzeichneten Notierungen auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt verzeichneten Notierungen außer Acht zu lassen oder die letzte auf diesem Markt verzeichnete Notierung vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen zu verwenden.
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