Artikel 3 VO (EG) 2002/2273
(1) Der je 100 kg Schlachtkörpergewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Schlachtkälber, die überwiegend mit Milch bzw. Zubereitungen auf Milchbasis aufgezogen und im Alter von etwa sechs Monaten geschlachtet werden, ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang III Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Die Koeffizienten werden ausgehend von den Daten über die Nettoerzeugung (Schlachtungen) von Kälbern in der Gemeinschaft berechnet.
(2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die an den Notierungsorten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem gegebenenfalls mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen auf der Stufe Eingang in den Schlachthof festgestellt worden sind. Die Gewichtungskoeffizienten sind in Anhang III Teile B bis E festgelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Notierungen für die Schlachtkörper der in Absatz 1 genannten Rinder mit, die während des Zeitraums von sieben Tagen vor dieser Mitteilung an ihren jeweiligen Notierungsorten festgestellt worden sind.
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