Artikel 2 VO (EG) 2002/2273
(1) Der je Kilogramm Lebendgewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Jungrinder im Durchschnittsalter zwischen sechs und zwölf Monaten und mit einem Gewicht von bis zu 300 kg ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang II Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Die Koeffizienten werden ausgehend von dem in der Gemeinschaft verzeichneten Mutterkuhbestand berechnet.
(2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt wurden. Die Gewichtungskoeffizienten sind in Anhang II Teile B bis F festgelegt.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Notierungen für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die während des Zeitraums von sieben Tagen vor dieser Mitteilung auf ihren jeweiligen Märkten festgestellt worden sind.
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