Artikel 1 VO (EG) 2002/2273
(1) Der je Tier ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang I Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für diese Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Die Koeffizienten werden ausgehend vom dem in der Gemeinschaft verzeichneten Milchkuhbestand berechnet.
(2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die während eines Zeitraums von sieben Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt wurden. Die Gewichtungskoeffizienten sind in Anhang I Teile B bis H festgelegt.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Notierungen für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die während des Zeitraums von sieben Tagen vor dieser Mitteilung auf ihren repräsentativen Märkten festgestellt worden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.