Präambel VO (EG) 2002/2273
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2705/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinderkategorien in der Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2000(4), wurden Bestimmungen für die Feststellung der Preise für die verschiedenen Rinderkategorien auf den repräsentativen Märkten in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, um die Preisbewegungen auf dem Markt zu ermitteln. In Anbetracht der Marktentwicklungen in jüngerer Zeit und insbesondere der Tatsache, dass die Vermarktung lebender ausgewachsener Rinder erheblich an Bedeutung verloren hat und es daher in den meisten Mitgliedstaaten keine repräsentativen Märkte mehr für diese Tiere gibt, ist es zur Überwachung der Entwicklungen auf dem Rindfleischmarkt nicht mehr notwendig, der Kommission die Preise für ausgewachsene Rinder mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten dürfen die auf ihren repräsentativen Märkten festgestellten Preise jedoch mitteilen.
- (2)
- Zur Überwachung des Gemeinschaftsmarktes für andere Rinderkategorien als ausgewachsene Rinder, sollte eine Erhebung der Preise für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, für männliche Jungrinder und für Schlachtkälber vorgesehen werden. Es sind Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Informationen festzulegen, die zur Erhebung der Preise jeder dieser Rinderkategorien dienen.
- (3)
- Der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft verzeichnete Preis kann als Durchschnitt der Preise für die betreffenden Rinder auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten ermittelt werden. Dieser Durchschnitt sollte mit den Koeffizienten gewogen werden, die die relative Größe des Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede in einem Referenzzeitraum vermarktete Kategorie zum Ausdruck bringen.
- (4)
- Die repräsentativen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Jahre ausgewählt werden. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten ist das arithmetische Mittel der auf diesen Märkten festgestellten Notierungen zu bestimmen.
- (5)
- Die Mitgliedstaaten können sich aufgrund von Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst sehen, Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Notierungen auswirken. Unter diesen Umständen ist es bei der Feststellung der Marktpreise nicht immer angemessen, diese nicht den normalen Markttrend widerspiegelnden Notierungen zu berücksichtigen. Daher sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, einer derartigen Lage Rechnung zu tragen.
- (6)
- Es ist vorzuschreiben, dass die Übermittlung der Wochenpreise an die Kommission auf durch die Kommission zu genehmigendem elektronischem Wege erfolgt.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2705/98 ist aufzuheben.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.
- (2)
ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.
- (3)
ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 3.
- (4)
ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 23.
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