Artikel 20 VO (EG) 2002/2304
Überprüfungsverfahren
(1) Die finanzielle Zusammenarbeit muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschlusses entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffenden ÜLG berücksichtigt werden können, insbesondere im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts und der Halbzeitüberprüfung oder gegebenenfalls der jährlichen Überprüfung des EPD nach Artikel 21 Absatz 5.
(2) In den Ausnahmefällen nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden.
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