Artikel 21 VO (EG) 2002/2304
Jährlicher Durchführungsbericht
(1) Der territoriale Anweisungsbefugte legt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Ende jedes vollen Durchführungsjahres nach Genehmigung des EPD einen jährlichen Durchführungsbericht vor.
(2) Der jährliche Durchführungsbericht über das EPD besteht in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und trägt den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung.
(3) Dieser Bericht wird vor Ort ausgearbeitet und von dem territorialen Anweisungsbefugten, dem Monitoringausschuss und gegebenenfalls dem Leiter der Delegation innerhalb von 60 Tagen fertig gestellt.
(4) Bewertet werden vor allem
- a)
- die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im Verhältnis zu den festgelegten Zielen und Wirkungsindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik;
- b)
- Projekte und Programme, die außerhalb der Schwerpunktbereiche oder als Teil von Mehrjahresprogrammen durchgeführt werden;
- c)
- die Verwendung der für nicht staatliche Akteure vorgesehenen Mittel;
- d)
- die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen;
- e)
- eine Verlängerung der Programmierung für die folgenden Jahre.
(5) Gegebenenfalls wird im Rahmen einer Partnerschaftstagung im Sinne des Artikels 7 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eine jährliche Überprüfung auf der Grundlage eines Berichts vorgenommen.
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