Artikel 22 VO (EG) 2002/2304
Halbzeitüberprüfung
(1) Die Halbzeitüberprüfung wird vorgenommen, um zu prüfen, zu welchen ersten Ergebnissen das EPD geführt hat, wie relevant sie sind und inwieweit die Ziele verwirklicht wurden.
Dabei werden auch die Verwendung der Finanzmittel und das Funktionieren des Monitorings und der Durchführung bewertet.
(2) Die Halbzeitüberprüfung wird unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem territorialen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Mitgliedstaat vorgenommen.
Die Halbzeitüberprüfung wird in der Regel zwischen 30 und 42 Monate nach dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF vorgenommen.
Im EPD kann eine andere Frist gesetzt werden, insbesondere mit Blick auf die im Falle eines Haushaltszuschusses festgelegten Indikatoren.
Die Halbzeitüberprüfung wird von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen, dem Monitoringausschuss vorgelegt und dann der Kommission übersandt.
(3) Die Kommission prüft die Relevanz und die Qualität der Überprüfung anhand der im EPD festgelegten Kriterien, unter anderem hinsichtlich der Finanzzuweisung aus dem EEF.
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