Artikel 23 VO (EG) 2002/2304

Rechnungsprüfung

(1) Unbeschadet der von den begünstigten Ländern vorgenommenen Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof mit eigenen Bediensteten oder ordnungsgemäß ermächtigten Vertretern die aus dem EEF finanzierten Maßnahmen und die Verwaltungs- und Kontrollverfahren unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Arbeitstag an Ort und Stelle technischen Prüfungen oder Prüfungen der Rechnungsführung einschließlich Stichprobenprüfungen und Abschlussprüfungen unterziehen.

Die Kommission benachrichtigt das betreffende ÜLG, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden ÜLG können an diesen Kontrollen teilnehmen. Die Kommission kann von dem betreffenden ÜLG verlangen, an Ort und Stelle eine Kontrolle vorzunehmen, um die Richtigkeit einer oder mehrerer Transaktionen zu prüfen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

(2) Die begünstigten Länder unterstützen die Dienststellen der Kommission und den Rechnungshof bei der Prüfung der Verwendung der EEF-Mittel.

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