Artikel 24 VO (EG) 2002/2304
Prüfpfad
(1) Die Verwaltungs- und Kontrollverfahren der ÜLG müssen nach den in jedem Finanzierungsabkommen festgelegten Bedingungen einen ausreichenden Prüfpfad umfassen.
(2) Ein ausreichender Prüfpfad liegt vor, wenn Folgendes gegeben ist:
- a)
- Die auf der geeigneten Verwaltungsebene aufbewahrten Buchungsunterlagen enthalten ausführliche Informationen über die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die aus dem EEF finanzierten Maßnahmen. In den Buchungsunterlagen sind das Datum der Buchung, der Betrag jeder Ausgabe, die Art der Belege, das Datum der Zahlung und die Zahlungsweise angegeben. Die erforderlichen Beweisurkunden (z. B. Rechnungen) sind beigefügt.
- b)
- Auch die technischen Spezifikationen und der Finanzierungsplan für die Maßnahme, die Fortschrittsberichte, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses und die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und die Berichte über die Kontrolle der finanzierten Waren und Dienstleistungen werden auf der geeigneten Verwaltungsebene aufbewahrt.
- c)
- Im Falle der rechnergestützten Übermittlung der Buchungsdaten erhalten alle beteiligten Behörden und Stellen von der unteren Ebene ausreichende Informationen, um ihre Buchungsunterlagen und die nach oben gemeldeten Summen rechtfertigen zu können, so dass ein ausreichender Prüfpfad von den der Kommission gegenüber bestätigten Gesamtbeträgen bis zu den einzelnen Ausgaben und Belegen auf der Ebene der Endbegünstigten und der die Maßnahmen durchführenden Stellen und Unternehmen gewährleistet ist.
(3) Der territoriale Anweisungsbefugte trifft die für die effektive Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.
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