Artikel 30 VO (EG) 2002/2304

Information und Bekanntmachung

(1) Die ÜLG gewährleisten, dass die EEF-Programme in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, um

a)
die Rolle der Gemeinschaft bei diesen Programmen ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen;
b)
die gebotenen Möglichkeiten ins Bewusstsein potenzieller Begünstigter und der Berufsorganisationen zu bringen.

(2) Die begünstigten Länder gewährleisten insbesondere, dass gut sichtbare Schautafeln aufgestellt werden, auf denen die von der Gemeinschaft finanzierten physischen Projekte zusammen mit dem Logo der Gemeinschaft gezeigt werden, und dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane in gebührender Weise an den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den aus dem EEF unterstützen Programmen beteiligt werden.

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