Artikel 29 VO (EG) 2002/2304
Einziehung und Rückzahlung
(1) Rückzahlungen an die Kommission sind bis zu dem Fälligkeitstermin zu leisten, der in der gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieser Fälligkeitstermin ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Anordnung.
(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem in Absatz 1 genannten Tag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Fälligkeitstermin liegt, bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewandt wird.
(3) Der territoriale Anweisungsbefugte führt Buch über die einziehbaren Beträge der bereits ausgezahlten Gemeinschaftshilfe und gewährleistet, dass die Beträge ohne ungebührliche Verzögerung eingezogen werden.
Der Begünstigte zahlt die einzuziehenden Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zurück, indem er die betreffenden Beträge von seiner nächsten Ausgabenaufstellung und Zahlungsaufforderung an die Kommission abzieht oder, sofern dies nicht ausreicht, der Gemeinschaft erstattet.
Der territoriale Anweisungsbefugte übersendet der Kommission einmal jährlich eine nach dem Jahr der Einleitung des Einzugsverfahrens geordnete Aufstellung der zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht eingezogenen Beträge.
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