Artikel 28 VO (EG) 2002/2304

Aussetzung der Zahlungen

(1) Die Kommission setzt die Zahlungen aus und ersucht das ÜLG unter Angabe der Gründe, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, wenn sie nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen zu dem Ergebnis kommt,

a)
dass das ÜLG seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder
b)
dass das EPD oder ein Teil des EPD den Beitrag aus dem EEF weder ganz noch teilweise rechtfertigt oder
c)
dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren ernste Mängel aufweisen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.

(2) Abgesehen von hinreichend begründeten Fällen, in denen die Kommission einer längeren Frist zustimmen kann, beträgt die Frist, innerhalb deren das betreffende ÜLG auf ein Ersuchen um Stellungnahme und gegebenenfalls Korrekturen reagieren kann, zwei Monate.

(3) Widerspricht das ÜLG den Bemerkungen der Kommission, so werden das ÜLG und der zuständige Mitgliedstaat von der Kommission zu einer Partnerschaftstagung eingeladen, auf der sich alle Seiten bemühen, eine Einigung über die Bemerkungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.

Widerspricht das ÜLG den Bemerkungen der Kommission und findet deshalb eine Partnerschaftstagung statt, so beginnt die dreimonatige Frist nach Absatz 5, innerhalb deren die Kommission einen Beschluss fassen kann, am Tag der Partnerschaftstagung.

(4) Schlägt die Kommission finanzielle Korrekturen vor, so erhält das ÜLG Gelegenheit, durch Prüfung der betreffenden Akten nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission angenommen.

Abgesehen von hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung höchstens weitere zwei Monate im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Frist von zwei Monaten.

Die Kommission berücksichtigt die Beweise, die von dem ÜLG innerhalb der Fristen vorgelegt werden.

(5) Ist bei Ablauf der Frist nach Absatz 2 keine Einigung erzielt worden und hat das ÜLG keine Korrekturen vorgenommen, so beschließt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des ÜLG und der Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten,

a)
die Zahlungen zu verringern oder
b)
die erforderlichen finanziellen Korrekturen durch vollständige oder teilweise Streichung der Zuweisung aus dem EEF vorzunehmen.

(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission nach sorgfältiger Prüfung eine Abschlagszahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie feststellt, dass die betreffende Ausgabe mit einer ernsten Unregelmäßigkeit in Zusammenhang steht, die nicht behoben worden ist, und dass sofort gehandelt werden muss.

Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über die getroffene Maßnahme und teilt ihm die Gründe mit. Bestehen die Gründe für die Aussetzung nach fünf Monaten noch oder hat das ÜLG der Kommission nicht die Maßnahmen mitgeteilt, die es zur Behebung der ernsten Unregelmäßigkeit getroffen hat, so findet Artikel 30 Anwendung.

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