Artikel 27 VO (EG) 2002/2304
Anpassung der Zuweisungen aus dem EEF
Auf der Grundlage der Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsergebnisse kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Monitoringausschusses die Beträge und Bedingungen des ursprünglichen EPD von sich aus oder auf Vorschlag des betreffenden ÜLG vor dem Hintergrund des jeweiligen Bedarfs und unter Berücksichtigung der für dieses ÜLG verfügbaren neuesten statistischen Daten anpassen.
Eine solche Anpassung findet in der Regel im Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten so bald wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses statt.
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