Präambel VO (EG) 2002/2304

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2),

gestützt auf die Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(3) (im Folgenden „EEF-Finanzregelung” genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In dem Beschluss 2001/822/EG (Übersee-Assoziationsbeschluss) wird die Kommission aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG” genannt) im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens Durchführungsvorschriften zu Teil III und zu den Anhängen II A bis II D zu erlassen. Insbesondere ist in Artikel 4 festgelegt, dass die ÜLG die Hauptverantwortung für die Ausarbeitung von Einheitlichen Programmierungsdokumenten (im Folgenden „EPD” genannt) und Kooperationsprogrammen tragen.
(2)
Die von der Kommission nach Artikel 23 des Übersee-Assoziationsbeschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der ÜLG für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die ÜLG selbst und durch die Kommission gewährleisten.
(3)
Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Zwänge der ÜLG ist die finanzielle Unterstützung dem ÜLG als Haushaltszuschuss zu gewähren, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben des ÜLG ausreichend transparent, verantwortlich und effizient ist. Ferner müssen seine Beschaffungsverfahren den Standards der EEF-Finanzregelung für Transparenz und Offenheit entsprechen. Sie ist als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren, wenn dies nach Auffassung der Kommission eine effizientere oder sicherere Durchführung gewährleistet.
(4)
Es müssen Bestimmungen über Ausarbeitung der EPD, Verfolgung, Rechnungsprüfung, Evaluierung, Überprüfung und Durchführung sowie über Berichterstattung und finanzielle Korrekturen festgelegt werden. In diesen Bestimmungen ist auch die Beteiligung der Kommission an diesen Maßnahmen zu regeln. Vorbehaltlich der notwendigen Anpassung an die besondere Lage der ÜLG müssen sie den für die Strukturfonds geltenden Bestimmungen entsprechen, um die Beteiligung der Kommission zu vereinfachen und ihre Effizienz zu erhöhen.
(5)
Um die regionale Zusammenarbeit und Integration der ÜLG und der AKP-Staaten zu erleichtern, müssen grundsätzlich gleiche Regeln gelten. Unter Berücksichtigung der geografischen Lage bestimmter ÜLG, die in der Praxis keine enge Zusammenarbeit mit AKP-Staaten oder anderen ÜLG aufnehmen können, muss jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen sein, regionale Mittel auf Antrag nur eines ÜLG bereitzustellen.
(6)
Über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen haben Konsultationen mit den ÜLG stattgefunden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eingesetzten EEF-ÜLG-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 317 vom 15.12.2002, S. 355.

(3)

KOM (2002) 290 endg. vom 11.6.2002.

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