Artikel 1 VO (EG) 2002/2304

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren für die Programmierung, Durchführung und Kontrolle der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) festgelegt, die von der Kommission im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nach den Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses und der Finanzregelung für den 10. EEF verwaltet wird.

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