Artikel 2 VO (EG) 2002/2304

Komplementarität und Partnerschaft

(1) Die Programmierung, die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der Unterstützung aus dem EEF erfolgt im Benehmen zwischen den ÜLG, den zuständigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2) Die ÜLG gewährleisten, dass alle in Artikel 5 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Akteure der Zusammenarbeit während des Programmierungsverfahrens in geeigneter Weise gehört werden.

(3) Die ÜLG, die zuständigen Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Koordinierung und die Konsistenz zwischen den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, den mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank, sonstiger internationaler Einrichtungen und der zuständigen Mitgliedstaaten.

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