Artikel 1 VO (EG) 2002/2306

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einfuhrpreise sowie die Einfuhrmengen der in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse mit, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Diese Angaben werden nach TARIC-Codes sowie nach dem Datum der Einfuhranmeldung aufgeschlüsselt.

(2) Die Mitteilungspflicht besteht zumindest für Erzeugnisse, die in oder auf einem in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Hafen oder Markt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

(3) Die Mitteilungen erfolgen bis zum 25. Tag des jeweiligen Monats bzw. bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag bei den Erzeugnissen, die zwischen dem 1. und 15. des betreffenden Monats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und bis zum 10. Tag des Folgemonats bzw. bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag bei den Erzeugnissen, die zwischen dem 16. und dem letzten Tag des betreffenden Monats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Angaben werden der Kommission auf elektronischem Wege in dem im Anhang festgelegten Format übermittelt.

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