Präambel VO (EG) 2002/2306
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission laufend die auf ihren Märkten oder in ihren Häfen festgestellten Preise und eingeführten Mengen bestimmter Fischereierzeugnisse mit.
- (2)
- Es ist die neue Liste der Märkte und Häfen festzulegen, in denen die Einfuhren registriert werden, um den tatsächlichen Einfuhrmengen besser Rechnung zu tragen.
- (3)
- Es sind auch Modalitäten festzulegen, die eine rasche Übermittlung der für die Kontrolle der Referenzpreise erforderlichen Daten in neuer elektronischer Form gewährleisten.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2211/94 der Kommission vom 12. September 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2805/1999(3), ist daher aufzuheben.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.2.2000, S. 22.
- (2)
ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 1.
- (3)
ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 51.
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