Präambel VO (EG) 2002/2306

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission laufend die auf ihren Märkten oder in ihren Häfen festgestellten Preise und eingeführten Mengen bestimmter Fischereierzeugnisse mit.
(2)
Es ist die neue Liste der Märkte und Häfen festzulegen, in denen die Einfuhren registriert werden, um den tatsächlichen Einfuhrmengen besser Rechnung zu tragen.
(3)
Es sind auch Modalitäten festzulegen, die eine rasche Übermittlung der für die Kontrolle der Referenzpreise erforderlichen Daten in neuer elektronischer Form gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 2211/94 der Kommission vom 12. September 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2805/1999(3), ist daher aufzuheben.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.2.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 1.

(3)

ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 51.

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