Artikel 10 VO (EG) 2002/2320

Drittländer

Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Risikobewertung durchzuführen, und unbeschadet der Sicherheitsklausel der Abkommen im Bereich der Zivilluftfahrt sollte die Kommission mit der Unterstützung des Sicherheitsausschusses, mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein Verfahren zu entwickeln, um bewerten zu können, ob Flüge von Flughäfen aus Drittländern den grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen.

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