Artikel 13 VO (EG) 2002/2320
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft; hiervon sind folgende Bestimmungen des Anhangs ausgenommen:
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betreffend die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck (Abschnitt 5.2),
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betreffend Fracht, Kurier- und Expresssendungen (Abschnitt 6) und
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betreffend Post (Abschnitt 7);
diese Bestimmungen treten am 31. Dezember 2002 in Kraft.
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