Artikel 12 VO (EG) 2002/2320

Sanktionen

Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.