Artikel 2 VO (EG) 2002/2320

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Flughafen” jeden Platz in einem Mitgliedstaat, der für den gewerblichen Luftverkehr offensteht;
2.
„Abkommen von Chicago” das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und seine Anhänge;
3.
„Luftsicherheit” die Kombination von Maßnahmen sowie von personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen;
4.
„Abgegrenzter Bereich” einen Bereich, der von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch Zugangskontrollen getrennt ist.

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