Artikel 2 VO (EG) 2002/2320
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Flughafen” jeden Platz in einem Mitgliedstaat, der für den gewerblichen Luftverkehr offensteht;
- 2.
- „Abkommen von Chicago” das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und seine Anhänge;
- 3.
- „Luftsicherheit” die Kombination von Maßnahmen sowie von personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen;
- 4.
- „Abgegrenzter Bereich” einen Bereich, der von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch Zugangskontrollen getrennt ist.
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