Artikel 1 VO (EG) 2002/2320

Ziele

(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Festlegung und Durchführung zweckdienlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe in die Zivilluftfahrt.

(2) Das weitere Ziel besteht darin, eine Grundlage für eine gemeinsame Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Chicago, insbesondere seines Anhangs 17, zu schaffen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

a)
die Festlegung von gemeinsamen grundlegenden Normen für Maßnahmen im Bereich der Luftsicherheit;
b)
die Schaffung geeigneter Verfahren, um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

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