Präambel VO (EG) 2002/2320
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
gestützt auf die Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 16. Oktober 2001, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 15. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington zeigen, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Ideale der Demokratie und der Freiheit und für den Frieden darstellt, die die grundlegenden Werte der Europäischen Union sind.
- (2)
- Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sollte der Schutz der Bürger in der Zivilluftfahrt jederzeit gewährleistet werden, indem unrechtmäßige Eingriffe verhindert werden.
- (3)
- Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit und der Maßnahmen, die aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu ergreifen sind, sollte dieses Ziel durch die Annahme zweckdienlicher Vorschriften im Bereich der Luftverkehrspolitik im Wege der Festlegung gemeinsamer grundlegender Normen erreicht werden, die sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz stützen. Der Kommission sollten Exekutivbefugnisse für den Erlass der dafür erforderlichen einzelnen Durchführungsvorschriften übertragen werden. Zur Verhinderung ungesetzlicher Handlungen sollten bestimmte dieser Durchführungsvorschriften geheim sein und nicht veröffentlicht werden.
- (4)
- Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union anerkannt sind.
- (5)
- Die verschiedenen Bereiche der Zivilluftfahrt sind nicht notwendigerweise den gleichen Bedrohungen ausgesetzt. Daher müssen die einzelnen Durchführungsmaßnahmen sorgfältig an die besonderen Bedingungen jedes einzelnen Bereichs unter Berücksichtigung der Sensibilität bestimmter Maßnahmen angepasst werden.
- (6)
- Für kleine Flughäfen könnte die Anwendung gemeinsamer Grundnormen unverhältnismäßig bzw. ihre Durchführung aus objektiven praktischen Gründen unmöglich sein. In derartigen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, alternative Maßnahmen mit einem angemessenen Schutzniveau anzuwenden. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und ob sie ein angemessenes Schutzniveau bieten.
- (7)
- Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) sieht Mindestnormen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt vor.
- (8)
- Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte jeder Mitgliedstaat ein innerstaatliches Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie ein entsprechendes Qualitätskontrollprogramm und ein Ausbildungsprogramm schaffen.
- (9)
- Da an der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen auf nationaler Ebene viele verschiedene Stellen beteiligt sind, muss jeder Mitgliedstaat eine einzige geeignete Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung von Programmen für die Luftsicherheit zuständig ist.
- (10)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, strengere Maßnahmen anzuwenden.
- (11)
- Für die Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen ist es notwendig, auf nationaler Ebene ein angemessenes Qualitätssicherungssystem sowie die Organisation von Inspektionen unter der Aufsicht der Kommission durchzuführen, um die Wirksamkeit der einzelnen einzelstaatlichen Systeme zu überprüfen.
- (12)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
- (13)
- Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung der Außenminister der beiden Länder eine stärkere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarungen sind noch nicht wirksam.
- (14)
- Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung und Anwendung zweckdienlicher Vorschriften im Bereich der Luftverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europaweiten Geltung dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Verordnung auf die zur Erreichung der Ziele der Luftsicherheit erforderlichen gemeinsamen grundlegenden Normen und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 221.
- (2)
ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 70.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. C 113 E vom 14.5.2002, S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2002 und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002.
- (4)
ABl. L 184 vom 17.1.1999, S. 23.
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