Artikel 7 VO (EG) 2002/2320
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
(1) Die Spezifikationen für das von den Mitgliedstaaten einzuführende nationale Qualitätssicherungsprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Dieses Programm stützt sich auf bestbewährte Methoden und erlaubt es, Mängel rasch aufzuspüren und zu beheben. In jedem Programm wird bestimmt, dass sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Flughäfen unter der Verantwortung der geeigneten Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 regelmäßig überwacht werden. Diese Überwachungsaktivitäten erfolgen nach einer gemeinsamen Methodik und werden von Personen durchgeführt, die nach gemeinsamen Kriterien qualifiziert sind.
(2) Ab einem Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 12 liegt, führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Inspektionen, einschließlich Inspektionen einer geeigneten Stichprobe von Flughäfen durch, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Bei diesen Inspektionen wird den Informationen Rechnung getragen, die durch nationale Qualitätssicherungsprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und insbesondere durch Überwachungsberichte gewonnen wurden. Die Verfahren für die Durchführung derartiger Inspektionen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.
(3) Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Inspektionen gemäß Absatz 2 beauftragt werden, üben ihre Befugnisse nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie das Datum ihres Beginns angegeben sind. Inspektionen von Flughäfen erfolgen unangekündigt. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor geplanten Inspektionen.
Der betreffende Mitgliedstaat verweigert sich solchen Inspektionen nicht und stellt sicher, dass betroffene Stellen und Personen sich diesen Inspektionen ebenfalls nicht verweigern.
(4) Die Kommission übermittelt die Inspektionsberichte dem betreffenden Mitgliedstaat, der innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung mitteilt, welche Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel ergriffen wurden. Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden dem nach Artikel 9 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss übermittelt.
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