Artikel 8 VO (EG) 2002/2320

Verbreitung von Informationen

(1) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1) ist Folgendes geheim und wird nicht veröffentlicht:

a)
die Maßnahmen im Zusammenhang mit

i)
Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung,
ii)
ausführlichen Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen,
iii)
ausführlichen Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen

gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b)
die Spezifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und
c)
die Inspektionsberichte und die Antworten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4. Diese werden nur den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Behörden zur Verfügung gestellt, die sie gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Regeln für die Verbreitung sensibler Informationen nur den interessierten Parteien weitergeben, die diese benötigen.

(2) Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und entsprechend den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzesvorschriften Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn diese andere Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Wenn sich nicht klar ergibt, dass Inspektionsberichte und Antworten nicht öffentlich gemacht werden dürfen, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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