Artikel 1 VO (EG) 2002/2347
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea)-Untergebieten I bis XIV und den Unionsgewässern in den COPACE-Bereichen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und dem COPACE-Untergebiet 34.2 Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen die in Anhang I aufgeführten Arten gefangen werden.
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