Präambel VO (EG) 2002/2347
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer Gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3) obliegt es dem Rat, anhand der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten, und die Bedingungen für den Zugang zu den Beständen festzulegen.
- (2)
- Wissenschaftliche Gutachten über bestimmte Fischbestände der Tiefsee weisen darauf hin, dass diese Bestände besonders empfindlich reagieren und ihre Befischung begrenzt oder verringert werden sollte, um ihren Fortbestand zu sichern.
- (3)
- Aus den wissenschaftlichen Gutachten geht ebenfalls hervor, dass die Steuerung des Fischereiaufwands eine geeignete Methode ist, um die vorsorgliche Bewirtschaftung der Tiefseebestände sicherzustellen.
- (4)
- Es ist daher angezeigt, die Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Schiffe vorzusehen, die auf Tiefseearten fischen, und den Fischereiaufwand für diese Bestände auf das in der letzten Zeit erreichte Niveau zu begrenzen.
- (5)
- Voraussetzung für hochwertige wissenschaftliche Gutachten sind genaue Angaben auf neuestem Stand über die Fangtätigkeiten, die am besten von unabhängigen und entsprechend ausgebildeten wissenschaftlichen Beobachtern in Zusammenarbeit mit der Fischereiindustrie und anderen Interessenten zusammengestellt werden.
- (6)
- Angemessene und nachprüfbare Angaben auf dem neuesten Stand, die die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten über die Fischerei und die Meeresumwelt erlauben, sollten den einschlägigen Wissenschafts- und Verwaltungsgremien so bald als möglich zur Verfügung gestellt werden.
- (7)
- Im Interesse einer wirksamen und vorsorglichen Steuerung des Fischereiaufwands bei Tiefseearten müssen die in dieser Fischerei eingesetzten Schiffe durch eine spezielle Fangerlaubnis ausgewiesen sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(4) und der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates(5) erteilt wird.
- (8)
- Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(6), und denen der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme(7) weitere Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.
- (9)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 184.
- (2)
Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).
- (4)
ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
- (5)
ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15.
- (6)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).
- (7)
ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2445/1999 der Kommission (ABl. L 298 vom 19.11.1999, S. 5).
- (8)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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