Artikel 3 VO (EG) 2002/2347

Tiefsee-Fangerlaubnis

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen.

Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis sind, ist es verboten, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten je Ausfahrt zu fangen. Fangen diese Fischereifahrzeuge mehr als 100 kg an Tiefseearten, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

Unterabsatz 2 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können spezifische Maßnahmen festgelegt werden, um saisonalen und handwerklichen Fischereien Rechnung zu tragen.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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