Artikel 3 VO (EG) 2002/2347
Tiefsee-Fangerlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen.
Es ist jedoch untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können spezifische Maßnahmen festgelegt werden, um saisonalen und handwerklichen Fischereien Rechnung zu tragen.
(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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