Artikel 4 VO (EG) 2002/2347

Aufwandsbeschränkung

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die Gesamtmaschinenleistung und das Gesamtvolumen aller eigenen Schiffe, die in einem der Jahre 1998, 1999 oder 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben.

Diese Gesamtwerte teilen sie der Kommission mit.

Auf schriftlichen Antrag der Kommission legen die Mitgliedstaaten binnen dreißig Tagen Belege für die Fangmeldungen der Schiffe vor, denen Tiefsee-Fangerlaubnisse erteilt wurden.

(2) Jeder Mitgliedstaat erteilt Tiefsee-Fangerlaubnisse für seine Schiffe nur, wenn:

a)
die Gesamtmaschinenleistung dieser Schiffe nicht die Gesamtmaschinenleistung gemäß Absatz 1 übersteigt, und/oder
b)
das Gesamtvolumen dieser Schiffe nicht das Gesamtvolumen gemäß Absatz 1 übersteigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 berechnen die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten die Gesamtmaschinenleistung und das Gesamtvolumen aller ihrer Schiffe, die in einem der Jahre 2000, 2001 oder 2002 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben. Sie teilen diese Gesamtwerte der Kommission mit.

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